Grenzwerte

Pestizide

In folgender Tabelle sind für ausgewählte Pestizide Grenzwerte festgelegt, die in Drogen nicht überschritten werden dürfen (auszugsweise, Ph. Eur. 9.0, 2. 8.13). Für die übrigen Pestizide (*) gelten die Grenzwerte-Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (RückstandshöchstmengenVerordnung (EG) 396/2005, geändert durch 839/2008).

 

Pflanzenschutzmittel Grenzwert (mg/kg)
 ∑ α-, β-, δ-, ε-HCH  0,3
Lindan (γ-HCH) 0,6
∑ Heptachlor; Heptachlorepoxid 0,05
∑ Aldrin, Dieldrin 0,05
∑ Endosulfan 3,0
∑ DDT 1,0
Endrin 0,05
Methoxychlor 0,01

 

Schwermetalle

Der Gehalt an Schwermetallen in Drogen pflanzlicher oder tierischer Herkunft ist sehr unterschiedlich, abhängig von der Aufnahmekapazität und der Besonderheit des Stoffwechsels jeweiliger Organismen sowie der Bodeneigenschaft. Bisher haben wir z.B. 360mg/kg Pb, 0,25mg/kg Hg und 0,9 mg/kg Cd bei Pheretima (Regenwürmer) gefunden. Bestimmung nach Ph. Eur. 6.8. sowie die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

 

Schwermetall Richtwert (ppm)
Blei 5,0
Cadmium 1,0
Quecksilber 0,1
Kupfer 100

Aflatoxine

Aflatoxine sind hauptsächlich von Aspergillus flavus und A. parasiticus produziert und kommen meistens in ölhaltigen Früchten, Milch und Milchprodukten in feucht-warmem Klima vor. Hierbei treten nicht selten Gehalte von 100 bis 1,000 µg/kg auf. Gemäß der Verordnung über Höchstmengen an Aflatoxinen in Lebensmitteln (Aflatoxin-Verordnung vom 30.11.1976, i. d. F. der ÄndV vom 6.11.1990) und Verordnung über das Verbot zur Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV vom 19.07.2000, berichtigt am 31.10.2000, bzw. der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung i.d.F. vom 22. Februar 2006.) gelten folgende zugelassene Höchstmengen:

 

Aflatoxin Grenzwert (ppb)
B 1 2,0
∑ B1 B2 G1 G2 4,0